Institut für Sexualwissenschaft (1919-1933)eine Online-Ausstellung der Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft

Forensik - Familienselbstmord

Hirschfeld ist einer der Gutachter im Wiechmann-Prozess. In seinem Gutachten entwickelt er folgende Auffassung über das Tötungsdelikt:

1. Es “handelt sich um einen beabsichtigten Familienselbstmord”.

2. “Die äußerlich akuten Gründe zu dieser Verzweiflungstat bildeten… der drohende Wohnungsverlust, der damit verbundene Familienzerfall, die … nicht mehr als erträglich und abwendbar empfundene Lebensnot.”

3. Als “relative Momente” kamen hinzu: die trotz angewandter Verhütungsmittel eingetretene vierte Schwangerschaft der Frau, ihre Neigung zu seelischen Depressionen und seine “durch lange Unterernährung und körperseelische Zermürbtheit bedingte Widerstandslosigkeit”.

4. “Der aktive Entschluß zu dem Familienselbstmord ging von Frau Wiechmann 2 aus.” Der Mann 1 lässt – so Hirschfeld – vom Typus her “körperlich und seelisch eine gewisse Unterwertigkeit erkennen” und weist verschiedene “Zeichen einer erblichen Belastung” auf. “Der eigentliche Schlüssel, um das Wesen des Angeklagten und seine Tat zu verstehen” ist seine “sexuelle Veranlagung”. Der Angeklagte “stellt einen ganz bestimmten sexuellen Typ dar, und zwar den metatropischen Typ. Darunter versteht man Männer, die sich dem Weib unterordnen.”
Er “befand sich in seelischer und sexueller Abhängigkeit von der Frau” und konnte “ihrem energischen Drängen zum gemeinsamen Freitod der Familie… umso weniger Widerstand, als er mit den Nerven zusammengebrochen war…”

5. “Der zunächst unbegreiflich erscheinende Rücktritt vom Selbstmord erklärt sich meines Erachtens dadurch, daß der beherrschende Einfluß der Frau mit ihrem Tode erloschen war und daß er selbst zu erschöpft war, um die zur Selbstvernichtung notwendige Energie aufzubringen.”

6. “In der Mordnacht selbst und zur Zeit der Tat befand sich der Angeklagte… so sehr unter dem Zwange der mit seiner Ehefrau gefaßten Beschlüsse, daß er bei der Ausführung keine Neinsagefreiheit mehr im Sinne freier Willensbestimmung hatte. … Es bestehen begründete Zweifel, ob der Angeklagte sich bei der in größter Verzweiflung begangenen Tat in jenem Zustand freier Willensbestimmung befunden hat, dessen positiven Nachweis das Gesetz für erforderlich hält. Ich selbst halte die Wahrscheinlichkeit für größer, daß die Voraussetzungen des § 51 vorliegen.”

(F. Wiechmann wird wegen Totschlags in zwei Fällen und Tötung auf Verlangen in einem Falle zu 8 Jahren Gefängnis verurteilt.)

Forensik - Familienselbstmord
Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft e.V. Forschungsstelle zur Geschichte der Sexualwissenschaft

Forensik - Familienselbstmord

Hirschfeld ist einer der Gutachter im Wiechmann-Prozess. In seinem Gutachten entwickelt er folgende Auffassung über das Tötungsdelikt:

1. Es “handelt sich um einen beabsichtigten Familienselbstmord”.

2. “Die äußerlich akuten Gründe zu dieser Verzweiflungstat bildeten… der drohende Wohnungsverlust, der damit verbundene Familienzerfall, die … nicht mehr als erträglich und abwendbar empfundene Lebensnot.”

3. Als “relative Momente” kamen hinzu: die trotz angewandter Verhütungsmittel eingetretene vierte Schwangerschaft der Frau, ihre Neigung zu seelischen Depressionen und seine “durch lange Unterernährung und körperseelische Zermürbtheit bedingte Widerstandslosigkeit”.

4. “Der aktive Entschluß zu dem Familienselbstmord ging von Frau Wiechmann 2 aus.” Der Mann 1 lässt – so Hirschfeld – vom Typus her “körperlich und seelisch eine gewisse Unterwertigkeit erkennen” und weist verschiedene “Zeichen einer erblichen Belastung” auf. “Der eigentliche Schlüssel, um das Wesen des Angeklagten und seine Tat zu verstehen” ist seine “sexuelle Veranlagung”. Der Angeklagte “stellt einen ganz bestimmten sexuellen Typ dar, und zwar den metatropischen Typ. Darunter versteht man Männer, die sich dem Weib unterordnen.”
Er “befand sich in seelischer und sexueller Abhängigkeit von der Frau” und konnte “ihrem energischen Drängen zum gemeinsamen Freitod der Familie… umso weniger Widerstand, als er mit den Nerven zusammengebrochen war…”

5. “Der zunächst unbegreiflich erscheinende Rücktritt vom Selbstmord erklärt sich meines Erachtens dadurch, daß der beherrschende Einfluß der Frau mit ihrem Tode erloschen war und daß er selbst zu erschöpft war, um die zur Selbstvernichtung notwendige Energie aufzubringen.”

6. “In der Mordnacht selbst und zur Zeit der Tat befand sich der Angeklagte… so sehr unter dem Zwange der mit seiner Ehefrau gefaßten Beschlüsse, daß er bei der Ausführung keine Neinsagefreiheit mehr im Sinne freier Willensbestimmung hatte. … Es bestehen begründete Zweifel, ob der Angeklagte sich bei der in größter Verzweiflung begangenen Tat in jenem Zustand freier Willensbestimmung befunden hat, dessen positiven Nachweis das Gesetz für erforderlich hält. Ich selbst halte die Wahrscheinlichkeit für größer, daß die Voraussetzungen des § 51 vorliegen.”

(F. Wiechmann wird wegen Totschlags in zwei Fällen und Tötung auf Verlangen in einem Falle zu 8 Jahren Gefängnis verurteilt.)