Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft e.V. Forschungsstelle zur Geschichte der Sexualwissenschaft

Verfassung der Dr. Magnus Hirschfeld-Stiftung (1918) - Auszüge

§ 1 [Stiftungserklärung]
Hiermit errichtet der unterzeichnete praktische Arzt Sanitätsrat Dr. med. Magnus Hirschfeld in Berlin eine Stiftung, die den Namen “Dr. Magnus Hirschfeld Stiftung” führt und ihren Sitz in Berlin hat.

§ 2 [Zweck der Stiftung]
Die Stiftung bezweckt,

  • die wissenschaftliche Durchforschung des gesamten Sexuallebens, insbesonders auch seiner Varianten, Störungen und Anomalien, zu fördern
  • über sichergestellte wissenschaftliche Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet in geeigneter Weise Aufklärung zu verbreiten

§ 3 [Vermögen der Stiftung]
Das Vermögen der Stiftung besteht aus

  • 30 00 Mark (mit Worten: dreißigtausend Mark), die der Stiftung von Dr. Hirschfeld in Gestalt mündelsicherer Wertpapiere zugewendet werden;
  • den der Stiftung zufallenden Vermächtnissen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen staatlichen Genehmigung;
  • den Beträgen, die von dritter Seite zu den unter § 2 genannten Zwecken überwiesen werden, vorbehaltlich der etwa erforderlichen staatlichen Genehmigung.

Die unter a) aufgeführten 30.000 Mark bilden den Grundstock der Stiftung, dem alle übrigen Beträge zufließen.

Den Zwecken der Stiftung sind nur die Zinsen des Kapitals dienstbar zu machen, sofern nicht bei Zuwendungen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Vorab sind von den Zinseinkünften die Kosten der Verwaltung zu decken.

Soweit die Zinsen eines Jahres nicht verbraucht verden, ist aus ihnen eine Rücklage zu bilden, aus der in nachfolgenden Jahren je nach Bedarf die stiftungsmäßigen Ausgaben zu decken sind, sofern für diese die Jahreszinsen nicht ausreichen.

§ 4 [Vorstand]
ist dahin geändert
daß Dr. Magnus Hirschfeld während seines Lebens der alleinige Vorsitzende der Stiftung ist, nach seinem Tode tritt ein von ihm bestimmtes Kuratorium an seine Stelle.

[…]

§ 9 [Finanzverwaltung]
Die Wertpapiere der Stiftung sind bei der Reichsbank zu hinterlegen mit Ausnahme der Zinsscheine und Erneuerungsscheine, deren Verwahrung durch den Vorsitzenden und Kassierer des Vorstandes gemeinschaftlich geschieht.

Wird infolge Kündigung oder aus sonstigen Gründen der Umtausch der Wertpapiere oder anderer Vermögenswerte nötig, so soll die erforderliche Neuanlage in mündelsicheren Wertpapieren und deren Verwahrung wiederum gem. Absatz 1 erfolgen.

§ 10 [Auflösungsverfügung]
Für den Fall, daß die Stiftung gem. § 87 BGB durch die zuständige Behörde aufgehoben werden oder sonstwie erlöschen sollte, soll das Stiftungsvermögen an die Universität Berlin oder, falls diese die Annahme ablehnt, an eine andere Hochschule fallen, die von dm Preuß. Kultusministerium oder der etwa as dessen Ste1le tretenden Zentra1behörde für Universitätsangelegenheiten zu bestimmen ist, und zvar mit der Auflage, es als Grundstock zur Errichtung einer ordentlichen Professur für Sexualwissenschaft zu verwenden.

Wenn hiernach das Kultusministerium die Hochschule zu bestimmen hat, sollen in erster Linie diejenigen berücksichtigt werden, bei denen eine solche Professur noch nicht besteht.

§ 11 [Änderungsverfügung]
Für den Fall, daß gem. §§ 7 und 8 BGB, der Stiftung eine andere Zweckbestimmung gegeben werden sollte, wünsche ich, daß sie in den Dienst der sexuellen Hygiene gestellt wird.

[…]

Berlin NW 40, In den Zelten 19, den 4. Dezember 1918

gez. Dr. M. Hirschfeld
Sanitätsrat